Anmelde- und Teilnahmebedinungen

Vorbemerkung

Veranstaltungen des Kirchenkreis Diepholz werden im Sinne einer christlichen Gemeinschaft durchgeführt. Mit der Anmeldung wird die Bereitschaft erklärt, sich in die Gemeinschaft der Freizeitteilnehmenden einzuordnen und am vorgesehenen Programm teilzunehmen.

Am 01.07.2018 ist eine gesetzliche Neufassung des Pauschalreiserechtes in Kraft getreten. Die nachfolgenden Regelungen betreffen u.a. alle Pauschalreiseverträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden.

 

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages

Mit der Anmeldung wird der Kirchenkreises Diepholz als Veranstalter der Freizeit von dem/der Anmeldenden der Abschluss eines Pauschalreisevertrages aufgrund der in der Ausschreibung genannten Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen verbindlich angeboten. Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich elektronisch, durch das vom Veranstalter dafür vorgesehenem Formular und ist ohne Unterschrift rechtskräftig. Schriftliche Anmeldungen sind auf Anfrage möglich. Anmeldungen per Telefon werden nicht angenommen. Bei Minderjährigen ist sie von einem/einer Personensorgeberechtigten auszufüllen. Mit dem Eingang einer Teilnahmebestätigung des Veranstalters bei dem/der Anmeldenden kommt der Pauschalreisevertrag zustande. Sollte die Veranstaltung bereits voll belegt sein oder der Teilnahme sonstige Gründe entgegenstehen, wird der/die Anmeldende umgehend benachrichtigt.

 

2. Bezahlung

Der Teilnahmebeitrag ist, sofern in der Ausschreibung nichts Abweichendes vermerkt ist, spätestens drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung fällig. Zahlungen sind zu leisten auf das Konto des Veranstalters. Der Veranstalter bittet, beim Verwendungszweck der Zahlung unbedingt den in der Ausschreibung angegebenen Veranstaltungsname, sowie Name des/der Teilnehmenden anzugeben.  anzugeben. Barzahlungen werden vom Veranstalter, sofern in der Ausschreibung nichts anderes vermerkt ist, nicht entgegengenommen.

Kirchenamt in Sulingen
IBAN: DE75 2565 1325 0191 1447 99
BIC: BRLADE21DHZ

 

3. Vertragliche Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen

Der Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Rechte und Pflichten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung, den evtl. ergänzenden Angaben auf der Homepage des Veranstalters, den Angaben in der Fahrtanmeldung, der Teilnahmebestätigung sowie dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen. Dem Veranstalter bzw. den Leitenden und Betreuenden der Veranstaltung obliegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufsichtspflicht über die minderjährigen Teilnehmenden. Dem Anmeldenden ist bekannt, dass hierfür möglichst schon vorab eine genaue Kenntnis etwaiger besonderer Umstände (z.B. Krankheiten, Notwendigkeit einer Medikamenteneinnahme, spezielle Nahrungsbedürfnisse, Schwimmfähigkeiten etc.) der Teilnehmenden erforderlich ist; er verpflichtet sich daher, dem Veranstalter diese Informationen auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular mitzuteilen.

Der Veranstalter kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen von einzelnen Leistungen oder Pflichten vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht beeinträchtigen oder sonst für den/die Teilnehmende/n zumutbar sind. Der Veranstalter behält sich Erhöhungen des ausgeschriebenen oder vereinbarten Reisepreises aufgrund einer bei Vertragsschluss noch nicht eingetretenen oder für ihn nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten infolge einer Erhöhung der Treibstoff- oder Energiekosten, der Steuern oder Abgaben für bestimmte Reiseleistungen oder der für die betreffende Maßnahme geltenden Wechselkurse vor. Preiserhöhungen sind nicht erheblich, wenn sie 8% des Reisepreises nicht übersteigen. Im Falle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 8% hat der Veranstalter den Anmeldenden unverzüglich, spätestens jedoch 20 Tage vor Fahrtantritt, davon in Kenntnis zu setzen; spätere Änderungen sind nicht zulässig. Der Anmeldende ist dann berechtigt, unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Veranstaltung zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ihm eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Er hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

 

4. Teilnahme eines/einer Ersatzreisenden

Der/die Teilnehmende kann sich bis zum Beginn der Veranstaltung durch eine/n Dritte/n ersetzen lassen, sofern diese/r den in der Ausschreibung angegebenen besonderen Fahrterfordernissen genügt und ihrer/seiner Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. In diesem Fall wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 € berechnet.

 

5. Rücktritt des/der Anmeldenden vor Reisebeginn

Der/Die Anmeldende kann jederzeit vor Beginn der Veranstaltung vom Reisevertrag zurücktreten, der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Bei Minderjährigen muss der Rücktritt von einer/einem Personensorgeberechtigten erklärt werden. Die bloße Nichtzahlung des Reisepreises ist keine Rücktrittserklärung.

Tritt der Anmeldende vom Pauschalreisevertrag zurück oder tritt der/die Teilnehmende die Veranstaltung nicht an, so kann der Veranstalter einen angemessenen pauschalen Ersatz für seine getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen unter Berücksichtigung einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung verlangen. Dieser beträgt bei einem Rücktritt:

  • bis 31 Tage vor Fahrtbeginn: 5 % des Reisepreises
  • bis 14 Tage vor Fahrtbeginn: 30 % des Reisepreises
  • bis 7 Tage vor Fahrtbeginn: 50 % des Reisepreises
  • bis 2 Tage vor Fahrtbeginn: 80 % des Reisepreises
  • und bei Nichtantritt zur Fahrt: 90 % des Reisepreises.

 

Der/dem Anmeldenden wie auch dem Veranstalter bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Veranstalter überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden geringer oder höher ist als die pauschale Entschädigung. Der Veranstalter ist auf Verlangen der/des Anmeldenden bzw. der/des Teilnehmenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.

Dem Teilnehmenden ist bewusst, dass im Falle bezuschusster Veranstaltung, bei denen die Reisekosten vom Reisepreis allein nicht gedeckt werden, der beim Veranstalter im Rücktrittfall verbleibende Schaden höher sein kann als der vom Anmeldenden bezahlte Reisepreis.

 

6. Rücktritt des Veranstalters vor Reisebeginn

Der Veranstalter kann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten

a) wenn die/der Anmeldende die Teilnahmeinformationen ungeachtet der ihr/ihm hierfür gesetzten Frist und einer schriftlichen Nachfrist von mindestens einer Woche nicht beim Veranstalter einreicht.

b) bis eine Woche nach Erhalt der Teilnahmeinformationen, wenn für ihn erkennbar ist, dass – etwa aus medizinischen, gesundheitlichen, pädagogischen oder aus Gründen der Aufsichtsführung – die Teilnahme der angemeldeten Person mit einem nicht vertretbaren Risiko für die/den betreffende/n Teilnehmende/n, die anderen Teilnehmenden oder den Veranstalter verbunden ist.

c) wenn der/die Teilnehmende ohne ausreichende Entschuldigung nicht an dem/den vom Veranstalter mitgeteilten Vorbereitungstag/en teilnimmt.

d) wenn die/der Anmeldende oder der/die Teilnehmende seine vertraglichen Pflichten nicht einhält, insbesondere der Reisepreis nicht fristgerecht (Anzahlung und Restzahlung) bezahlt wird;

e) beim Bekanntwerden für die Aufsichtsführung oder die Durchführung der Veranstaltung wesentlicher persönlicher Umstände des/der Teilnehmenden nach Abschluß des Pauschalreisevertrages, wenn durch diese eine geordnete oder sichere Durchführung der Veranstaltung für den/die Teilnehmende oder die anderen Teilnehmenden nicht gewährleistet ist.

f) bis zu

  • 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen
  • 7 Tagen vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen
  • 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen

wenn die in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmendenzahl für die betreffende Veranstaltung nicht erreicht wird.

Der/die Anmeldende ist dann berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Veranstaltung zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ihr/ihm eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. In allen anderen Fällen wird der etwa schon geleistete Reisepreis in voller Höhe zurückerstattet, weitere Ansprüche der/des Anmeldenden sind ausgeschlossen.

 

7. Rücktritt im Falle unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände

Wird die Durchführung der Veranstaltung infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (z.B. Krieg, innere Unruhen, Streiks, Naturkatastrophen, hoheitliche Anordnungen, Epidemien, Pandemien, Ausbruch von Krankheiten etc.) wesentlich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so sind beide Seiten zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt. In diesem Fall kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine Entschädigung verlangen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den/die Teilnehmende zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen der Veranstalter und die/der Anmeldende je zur Hälfte. Im Übrigen fallen die Mehrkosten der/dem Anmeldenden zur Last.

 

8. Kündigung des Veranstalters

Der Veranstalter bzw. die Leitenden der Veranstaltung als dessen bevollmächtigte Vertreter/innen können den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der/die Teilnehmende die Durchführung der Veranstaltung ungeachtet einer, mit Ausnahme besonders gravierender Fälle, vorherigen Abmahnung der Freizeitleitung so nachhaltig stört, dass der Veranstalter seine Aufsichtspflicht gegenüber den Teilnehmenden der Veranstaltung oder die weitere schadensfreie Durchführung der Veranstaltung nicht mehr gewährleisten kann oder wenn sich der/die Teilnehmende ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung sonst in einem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Pauschalreisevertrages gerechtfertigt ist.

Die Kosten für die vorzeitige Rückbeförderung des/der Teilnehmenden nach einer Kündigung sowie weitere damit im Zusammenhang anfallende Kosten werden der/dem Anmeldenden bzw. der/dem Personensorgeberechtigten in Rechnung gestellt. In diesem Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf den vollen Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer Erstattung oder einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.

 

9. Versicherungen

Der Veranstalter hat für die Teilnehmenden während der Dauer der Veranstaltung eine Unfall- und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Letztere tritt jedoch nur bei Schäden gegenüber Dritten ein, nicht bei Schäden, die sich die Teilnehmenden untereinander zufügen und gilt nur subsidiär zu anderen bestehenden Versicherungen. Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus dem Verlust oder Abhandenkommen von Sachen aller Art. Der Veranstalter empfiehlt ggf. den Abschluss eigener zusätzlicher Versicherungen (Reiserücktrittkosten, Reisegepäck, Haftpflicht, Auslandskrankenschutz etc.), um die mit der Anmeldung/Teilnahme an der Veranstaltung verbundenen Risiken zu mindern.

 

10. Pass- und Visavorschriften

Der Veranstalter verpflichtet sich, deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Staates, in dem die Veranstaltung angeboten wird, bei Auslandsreisen über geltende Pass- und Visavorschriften zu informieren, für Angehörige anderer Staaten erteilt das zuständige Konsulat Auskunft. Für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente ist, sofern dies der Veranstalter nicht ausdrücklich übernommen hat, die/der Anmeldende selbst verantwortlich. Der Veranstalter haftet nicht für unvorhersehbare Verzögerungen der diplomatischen Vertretungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten und beim Zugang, sofern ihn nicht ein eigenes Verschulden trifft.

 

11. Haftung des Veranstalters

Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden der/des Teilnehmenden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis, soweit ein solcher Schaden vom Veranstalter nicht schuldhaft herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei Schäden durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, durch vorwerfbar fehlerhafte Angaben in der Fahrtanmeldung oder infolge von vorwerfbaren Verstößen des/der Teilnehmenden gegen Anordnungen der Freizeitleitung, übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Er haftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten der/des Teilnehmenden verursacht werden.

Der Veranstalter haftet ferner nicht für Leistungsstörungen, Personen-, Sach- oder Vermögensschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

 

12. Obliegenheiten des/der Anmeldenden und des/der Teilnehmenden

Bei auftretenden Schwierigkeiten ist jede/jeder Teilnehmende verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu deren Behebung beizutragen und evtl. Schäden für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten.

Sie/er ist verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Leitung der Veranstaltung oder dem Veranstalter mitzuteilen und dieser eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von der Leitung der Veranstaltung oder vom Veranstalter ernsthaft verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Pauschalreisevertrags durch ein besonderes Interesse der/des Teilnehmenden gerechtfertigt wird. Kommt eine/ein Teilnehmende/r dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so stehen ihr/ihm oder der/dem Anmeldenden Ansprüche insoweit nicht zu.

Die Leitung der Veranstaltung ist beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Ansprüche der/des Anmeldenden wegen Reisemängeln nach den §§ 651 i bis j des Bürgerlichen Gesetzbuches verjähren nach Ablauf von zwei Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Veranstaltung.

 

13. Datenschutz

Der Veranstalter versichert die vertrauliche Behandlung der Daten der/des Anmeldenden und der/des Teilnehmenden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Löschung der Daten, sofern diese nicht mehr für die Abwicklung der Veranstaltung erforderlich sind. Er erteilt der/dem Anmeldenden auf Anfrage Auskunft, welche ihrer/seiner Daten bei ihm gespeichert sind. Die Verwendung von Daten zu Werbezwecke oder die Weitergabe von Daten an Dritte ohne Einwilligung der/des Anmeldenden ist ausgeschlossen außer an Unternehmen und Personen, die mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Veranstaltung beauftragt sind.

 

14. Sonstige Regelungen

Während den Veranstaltungen des Kirchenkreis Diepholz gelten die gesetzlichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland, besonders das Jugendschutzgesetz (JuSchG). Der Konsum von hochprozentigem Alkohol ist nicht gestattet.

 

15. Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrags oder dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.

Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht. Gerichtsstand des Veranstalters ist Diepholz.

 

Stand: 11.03.2024